1. Oktober 2026

Verwendung eines unzutreffenden Steuerschlüssels in einem ERP-System 

Fehler in der steuerlichen Zuordnung innerhalb eines ERP-Systems lassen sich nicht automatisch als Rechenfehler korrigieren. Entscheidend ist, ob tatsächlich falsch gerechnet wurde oder bereits die zugrunde liegende Auswahl fehlerhaft war.

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Fehler im ERP-System nach Betriebsprüfung

Im Streitfall stellte die Klägerin nach einer Betriebsprüfung einen Fehler in ihrem ERP-System fest. Durch die Verwendung eines unzutreffenden Steuerschlüssels war zu wenig Vorsteuer geltend gemacht worden.

Da die Umsatzsteuerfestsetzung zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig war, beantragte die Klägerin eine Änderung. Sie vertrat die Auffassung, es habe ein rechnerischer Fehler vorgelegen. Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch ab. Auch Einspruch und Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht blieben erfolglos.

Kein Rechenfehler im Sinne der Abgabenordnung

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Verwendung eines falschen Steuerschlüssels in einem ERP-System keinen Rechenfehler im Sinne des § 173a AO darstellt.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich vielmehr um einen Irrtum bei der Auswahl der Rechenmethode. Auch die automatisierte Übertragung eines aufgrund des falschen Steuerschlüssels unzutreffend berechneten Betrags in die Steuererklärung gilt nicht als Schreib- oder Rechenfehler, wenn genau der vom System ausgegebene Betrag erklärt werden sollte.

Fehler lag in der steuerlichen Zuordnung

Das Softwareprogramm selbst hatte die Berechnung korrekt durchgeführt. Entscheidend war vielmehr, dass die abziehbare Steuer aufgrund des falsch gewählten Steuerschlüssels bereits im ERP-System fehlerhaft ermittelt worden war.

Das Urteil erging unter dem Aktenzeichen 5 K 137/25. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Portrait Saskia Jens

Saskia Jens

Portrait Ingo Breitenfeld

Ingo Breitenfeld