Bei der steuerlichen Bewertung von Immobilien kommt den Gutachterausschüssen eine besondere Bedeutung zu. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, in welchem Umfang ihre ermittelten Vergleichspreise verbindlich sind und gerichtlich überprüft werden können.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich maßgebend sind. Sie sind daher von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen.
Die finanzgerichtliche Kontrolle dieser Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche erkennbar werden, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären (Az. II R 6/23).
Im konkreten Fall ging es um die Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung. Das Finanzamt hatte deren Verkehrswert auf Grundlage von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 Euro festgesetzt.
Die Kläger bzw. Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Ihre Kritik richtete sich insbesondere gegen die Auswahl der herangezogenen Vergleichsobjekte sowie gegen die Berechnung des Durchschnittswerts.
Der Bundesfinanzhof wies die Einwände zurück. Nach Auffassung der Richter ist der gesetzlich festgelegte Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich.
Damit bestätigte der Bundesfinanzhof die besondere Bedeutung der Gutachterausschüsse bei der Immobilienbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Die Bewertung von Immobilien kann insbesondere im Rahmen einer Unternehmensnachfolge, Erbschaft oder Schenkung von Bedeutung sein. Gehören Grundstücke oder Immobilien zum zu übertragenden Vermögen, sollte frühzeitig geprüft werden, welche Bewertungsregeln im konkreten Fall zur Anwendung kommen.