30. Juni 2026

Werbungskostenabzug bei Dienstreisen mit Privatwagen statt Firmenwagen? 

Der Werbungskostenabzug bei Dienstreisen mit dem Privatwagen kann problematisch sein, wenn eigentlich ein Firmenwagen zur Verfügung steht. Entscheidend ist, ob die beruflich veranlassten Kosten ausreichend nachgewiesen werden können.

Inhalt

Streit um Fahrtkosten mit dem Privatwagen

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung der durch die Nutzung eines privaten Pkw entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten. Der nichtselbstständig beschäftigte Kläger bekam von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen gestellt, der auch privat genutzt werden durfte, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Soweit der Firmenwagen für Dienstreisen eingesetzt wurde, erstattete der Arbeitgeber die entstandenen Tankkosten. Bei genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Diese Genehmigung erteilte der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen.

Privatwagen statt Firmenwagen bei drei Dienstreisen

Im Streitjahr 2021 unternahm der Kläger drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug. In seiner Einkommensteuererklärung machte er dafür Fahrtkosten in Höhe von 3.758 Euro als Werbungskosten geltend (1.648 km × 2,28 Euro/km). Der angesetzte Kilometersatz von 2,28 Euro basierte auf den bereits für das Jahr 2018 ermittelten fahrzeugbezogenen Kosten seines Privatwagens.

Entscheidung von Finanzamt, Finanzgericht und Bundesfinanzhof

Das Finanzamt hat den Kostenabzug abgelehnt. Es meinte, es sei nicht ausreichend belegt, wie viele beruflich veranlasste Kosten tatsächlich entstanden sind. Außerdem sah es die Fahrt zu dem Abteilungstreffen nicht als beruflich an, sondern als privat. Das Niedersächsische Finanzgericht gab zunächst dem Kläger recht und erkannte die Kosten an. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch anders: Er gab der Revision des Finanzamts statt. Nach seiner Auffassung hätte das Finanzgericht die Fahrtkosten mit dem Privatwagen nicht als Werbungskosten anerkennen dürfen (Az. VI R 30/24).

Portrait Saskia Jens

Saskia Jens

Portrait Ingo Breitenfeld

Ingo Breitenfeld