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Besteuerung stiller Reserven bei Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Bei der echten Betriebsaufspaltung wird ein einheitlicher Betrieb in ein operativ tätiges Betriebsunternehmen und ein wesentliche Teile des Anlagevermögens an das Betriebsunternehmen vermietendes Besitzunternehmen aufgespalten. Bei der unechten Betriebsaufspaltung sind Betriebs- und Besitzunternehmen nicht aus einem einheitlichen Betrieb hervorgegangen.

Endet eine Betriebsaufspaltung durch Wegfall der personellen Verflechtung, führt das nicht zur Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens, wenn dieser Betrieb anschließend durch eine Betriebsverpachtung fortgeführt wird online-apteekki.com.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs setzt die Versteuerung der stillen Reserven durch eine Betriebsaufgabe voraus, dass der Betrieb als Ganzes eingestellt und der Finanzbehörde gegenüber klar und eindeutig die Aufgabe des Betriebs erklärt wird. Unbedeutend ist, ob es sich um eine echte oder unechte Betriebsaufspaltung handelt.