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Verdeckten Gewinnausschüttung bei Alleingesellschafter-Geschäftsführer trotz Privatnutzungsverbots eines betrieblichen Pkw

Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer kann selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist auf Ebene der Gesellschaft jedoch nicht nach der 1%-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten. So entschied das Finanzgericht Münster.
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Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims

Unter den Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist der Übergang der selbstbewohnten Immobilie (sog. Familienheim) von der Erbschaftsteuer befreit. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zum Umfang der Steuerbefreiung, dass nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks (oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche) nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit ist.
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Steuergeheimnis: Dritten dürfen aus Steuerstrafverfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten nicht offenbart werden

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hielt es für rechtmäßig, dass mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis Durchsuchungsbeschlüsse unter Darlegung des Tatvorwurfs knapper oder gar nicht begründet werden müssen. Das erscheine unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzmöglichkeiten des Dritten auch deshalb als gangbar, weil der am Steuerstrafverfahren nicht beteiligte Dritte regelmäßig ohnehin nicht in der Lage sei, der Begründung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten entgegenzutreten. Nach dem Steuergeheimnis dürften personenbezogene Daten eines anderen, die im Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren bekanntgeworden seien, Dritten gegenüber nicht unbefugt offenbart werden.


Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Die Einfuhr erfordert für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Wenn der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung erbringt, steht ihm daher kein Abzugsrecht der Einfuhrumsatzsteuer zu.
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