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Übersicht zur steuerlichen Behandlung der Elektromobilität

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) wurde die steuerliche Förderung von Elektro- und Hybrid-fahrzeugen ergänzt.
Um das Ziel einer umweltfreundlichen Mobilität weiter umzusetzen, gelten ab dem 1.1.2020 folgende Regelungen:

Nutzfahrzeuge: Für rein elektrische Liefer- oder andere Nutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder wird eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt – zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung gilt ab 2020 und ist bis Ende 2030 befristet.

Firmenwagen: Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 1. Januar 2019 halbiert. Dies gilt aber nur für solche Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß des Elektromobilitätsgesetz beide folgende Bedingungen erfüllen:

    •  CO2-Ausstoß kleiner gleich 50 Gramm je gefahrenem Kilometer
    •  Rein elektrische Reichweite größer gleich 40 Kilometer (ab 2022 mindestens 60 Kilometer und ab 2025 mindestens 80 Kilometer).

Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2021 befristet und gilt nun bis Ende 2030.

Für reine Elektrofahrzeuge (d.h. ohne CO2-Ausstoß) und einem Bruttolistenpreis kleiner gleich € 40.000,00, die nach dem 1.1.2019 angeschafft oder erstmals überlassen werden, gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2020, dass der Bruttolistenpreis nur zu 25 % angesetzt wird.

Auch die normalerweise mit 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer besteuerten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte halbieren bzw. vierteln sich bei elektrifizierten Firmenwagen, da nicht die Steuer reduziert wird, sondern der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage.

Umsatzsteuerlich wird die Halbierung des Bruttolistenpreises nach letztem Kenntnisstand nicht übernommen, so dass sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage wie bisher auf den gesamten Bruttolistenpreis bezieht.

Ladevorrichtung: Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Auch diesen Steuervorteil können E-Fahrzeug-Nutzer nun bis Ende 2030 in Anspruch nehmen.