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Zuordnung eines Fahrzeugs zum Sonderbetriebsvermögen

Zum notwendigen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören nicht nur die im Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsvermögen) der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter. Auch die Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich und wirtschaftlich oder nur wirtschaftlich im Eigentum eines Mitunternehmers stehen, sind (notwendiges oder gewillkürtes) Sonderbetriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt oder geeignet sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen.

Dazu gehören insbesondere Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Personengesellschaft zur Nutzung überlässt und die von ihr für ihre Tätigkeit eingesetzt werden. Für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen kommt es nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird. Auch die Rechtsgrundlage der Überlassung (Leihe, Pacht, Miete, Gesellschaftsbeitrag) ist nicht von Bedeutung.
Ist die konkrete Funktion eines Fahrzeugs im Betrieb nicht objektiv erkennbar und lassen die mit dem Fahrzeug durchgeführten Fahrten keinen Rückschluss auf eine betriebliche Nutzung zu, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg[1]kein Sonderbetriebsvermögen vor.

[1]    FG Hamburg, Urt. v. 26.03.2019, 6 K 27/19, LEXinform 5022199.